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LEISTUNGEN UND PREISE

Bereiche

Als öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer biete ich Ihnen die Übersetzung spanischsprachiger juristischer Fachtexte aus den Bereichen

  • Handels- und Gesellschaftsrecht (z.B. Auszüge aus dem spanischen Handelsregister, Satzungen, Gesellschaftsverträge, Vollmachten)
  • Immobilienrecht (z.B. Auszüge aus dem spanischen Grundbuch, Kaufverträge, Vollmachten)
  • Strafrecht (z.B. Akteninhalte, Anklagen, Urteile)
  • Arbeitsrecht (z.B. Verträge, Urteile)
  • Sonstiges Zivilrecht (z.B. notarielle Urkunden, Urteile, Fachartikel, Fachbücher).

Wegen weiterer Gebiete fragen Sie gerne unverbindlich an.

Beglaubigte/bestätigte Übersetzungen

Rundstempel
Rundstempel des Übersetzers

Als vom Präsidenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer für die spanische Sprache bin ich befugt, sog. beglaubigte Übersetzungen anzufertigen. Das sind Übersetzungen mit dem nach Art. 11 des bayerischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern vorgesehenen Bestätigungsvermerk mit dem Rundstempel zur Vorlage bei Behörden und Gerichten.

Übrigens: Achten Sie auf diesen feinen, aber entscheidenden Unterschied. Es gibt kein anderes Qualitätsmerkmal. Die Begriffe „Übersetzer“ oder „Fachübersetzer“ sind nicht geschützt. Letztlich kann sich jeder Laie so bezeichnen. Lesen Sie hier mehr.

Was ich hier (nicht) mache

Ich übersetze beruflich nur selten ins Spanische. Ich dolmetsche gelegentlich, v.a. vor Behörden, bin aber insoweit nicht öffentlich bestellt und beeidigt. Wenn ich nicht weiterhelfen kann, empfehle ich gerne eine/n Kollegin/Kollegen. Ich kenne bundesweit viele Kolleginnen und Kollegen, nicht zuletzt aufgrund meiner Mitgliedschaft beim Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ).

Ich erbringe hier keine Rechtsdienstleistungen. Bitte sehen Sie hierzu mein Profil als Rechtsanwalt in der Kanzlei LIEB.Rechtsanwälte mit Standorten in Erlangen und Nürnberg sowie als abogado hispanohablante in eigener Kanzlei unter HISPANOLEGAL – Anwaltskanzlei Jörg Steinheimer.

Bitte beachten Sie: soweit ich in derselben Angelegenheit als Übersetzer bereits für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden bin, kann ich Sie nicht mehr als Rechtsanwalt für Sie tätig werden, § 45 Abs. 1 Ziff. 4 BRAO, und umgekehrt. Aber keine Bange, dafür habe ich ja ein großes Netzwerk.

Preise

Bitte fragen Sie wegen eines Angebots an.

 

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